Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verträge mit Verbrauchern
(private Auftraggeber)
I. Allgemeines
- Verbraucher ist gem. § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
- Für alle vom Unternehmen Rieth GmbH als Auftragnehmer auszuführenden Aufträge mit Verbrauchern als Auftraggebern gelten ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbedingungen.
- Soweit mit Verbrauchern individuelle Vereinbarungen für den auszuführenden Auftrag bestehen, gelten diese vorrangig und erst nachrangig die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Alle Vertragsabreden sollen in Textform (§126b BGB) oder in elektronischer Form (§ 126a BGB) erfolgen.
II. Angebote und Unterlagen
- Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen des Auftragnehmers dürfen ohne seine Zustimmung weder vervielfältigt oder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags hat der Auftraggeber die Unterlagen einschl. Kopien auf Verlangen des Auftragnehmers unverzüglich herauszugeben. Bei von ihm verschuldeter Unmöglichkeit der Herausgabe haftet der Auftraggeber auf Schadensersatz.
- Angebote des Auftragnehmers sind grundsätzlich freibleibend. Soweit ein schriftliches Angebot oder ein Angebot in elektronischer Form des Auftragnehmers vorliegt und nichts anderes vereinbart ist, ist das Angebot für die Zeit von 28 Kalendertagen nach Zugang beim Auftraggeber bindend.
- Gewichts- oder Maßangaben in Angebotsunterlagen des Auftragnehmers (z. B. in Plänen, Zeichnungen, Abbildungen) sind nur annähernd gewichts- oder maßgenau, soweit nicht diese Angaben auf Verlangen des Auftraggebers als verbindlich bezeichnet werden.
- Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen und dem Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber auszuhändigen.
III. Preise
- Für vom Auftragnehmer angeordnete Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet. Die Berechnung setzt voraus, dass der Auftragnehmer spätestens im Zeitpunkt der Beauftragung oder des Beginns der entsprechenden Arbeit dem Auftraggeber die erhöhten Stundensätze mitgeteilt hat.
- Soweit erforderlich, werden Strom-, Gas-, Wasser- oder Abwasseranschluss dem Auftragnehmer unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
IV. Zahlungsbedingungen, Verzug, Aufrechnung
- Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen sofort fällig und vom Auftraggeber ohne jeden Abzug nach Abnahme und spätestens binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt an den Auftragnehmer zu zahlen. § 650g Abs. 4 BGB bleibt unberührt. Nach Ablauf der 14-Tages-Frist befindet sich der Auftraggeber in Verzug, sofern er die Nichtzahlung zu vertreten hat.
- Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
V. Abnahme
Die vereinbarte Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die Feinjustierung der Anlage noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere bei vorzeitiger Inbetriebnahme (Baustellenheizung). Im Übrigen gilt § 640 BGB.
VI. Haftung auf Schadensersatz
Auf Schadensersatz haftet der Auftragnehmer – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung nur
a. im Falle von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch ihn selbst, seinen gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auch im Falle von fahrlässiger Pflichtverletzung;
b. bei Vorliegen von Mängeln, die der Auftragnehmer arglistig verschwiegen hat;
c. im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Werkes;
d. im Falle der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;
e. für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist der Schadensersatz des Auftraggebers jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt, soweit nicht wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
VII. Mängelrechte, Verjährung
- Soweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht (z.B. 10-jährige Haltbarkeitsgarantie), werden diese Herstelleraussagen nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des Werkvertrages.
- Werkvertragliche Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren gemäß § 634a Abs.1 Nr.2 BGB in fünf Jahren ab Abnahme bei Arbeiten an einem Bauwerk,
a. im Falle der Neuherstellung oder Erweiterung der Gebäudesubstanz (Auf-, Anbauarbeiten)
b. oder in Fällen der Einbau-, Umbau-, Erneuerungs- oder Reparaturarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten bei Neuerrichtung des Gebäudes zu den Bauwerksarbeiten zählen würden, nach Art und Umfang für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden. - Abweichend von § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB verjähren die Mängelansprüche des Auftraggebers in einem Jahr ab Abnahme bei Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes haben.
- Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Mängel ausgeschlossen, die nach Abnahme durch schuldhaft fehlerhafte Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Auftraggebers oder Dritter oder durch normale/n bestimmungsgemäße/n Abnutzung/Verschleiß (z. B. bei Dichtungen) entstanden sind.
- Kommt der Auftragnehmer einer Aufforderung des Auftraggebers zur Mängelbeseitigung nach und
a. gewährt der Auftraggeber den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht oder
b. liegt ein vom Auftragnehmer zu vertretender Mangel am Werk objektiv nicht vor und hat der Auftraggeber diesbezüglich schuldhaft gehandelt oder
c. liegt ein vom Auftragnehmer zu vertretender Mangel am Werk objektiv nicht vor und ist der Auftraggeber durch die Mangelüberprüfung bereichert, hat der Auftraggeber die Aufwendungen des Auftragnehmers zu ersetzen. Mangels Vereinbarung einer Vergütung gelten die ortsüblichen Sätze.
VIII. Versuchte Instandsetzung
Wird der Auftragnehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann das Objekt nicht instandgesetzt werden, weil
a. der Auftraggeber den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht gewährt oder
b. der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Auftraggeber nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann, ist der Auftraggeber verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen des Auftragnehmers zu ersetzen, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in den Verantwortungs- oder Risikobereich des Auftragnehmers fällt.
IX. Eigentumsvorbehalt
Soweit kein Eigentumsverlust gemäß §§ 946 ff. BGB vorliegt, behält sich der Auftragnehmer, das Eigentum und das Verfügungs-recht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.
X. Alternative Streitbeilegung, Informationspflicht nach § 36 VSBG
Der Auftragnehmer ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
XI. Wartungsmitgliedschaften („Zuhause plus“)
- Diese Ziffer XI gilt ergänzend für die als „Zuhause plus“ bezeichneten Wartungsmitgliedschaften, die als Dauerschuldverhältnis abgeschlossen werden. Bei Widersprüchen zu den vorstehenden Ziffern gehen die Regelungen dieser Ziffer XI vor.
- Die Darstellung der Mitgliedschaften auf der Website des Auftragnehmers stellt kein bindendes Angebot dar. Mit Abschluss des Bestellvorgangs gibt der Auftraggeber ein verbindliches Angebot auf Abschluss einer Mitgliedschaft ab. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Auftragnehmer die Annahme in Textform bestätigt.
- Der Leistungsumfang richtet sich nach der vom Auftraggeber gewählten Stufe (Connect, Komfort oder Vollschutz) in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf der Website beschriebenen Fassung. Die Leistungen beziehen sich ausschließlich auf die im Vertrag benannte Anlage am angegebenen Standort.
- Eine im Leistungsumfang enthaltene Vor-Ort-Wartung wird einmal je Kalenderjahr erbracht. Der Termin wird zwischen den Parteien abgestimmt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer zum vereinbarten Termin Zutritt zur Anlage zu gewähren und die für die Wartung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Wird ein vereinbarter Termin vom Auftraggeber schuldhaft nicht eingehalten, gilt die Leistung für das betreffende Kalenderjahr als erbracht.
- Der Mitgliedsbeitrag ist monatlich im Voraus fällig. Die Zahlung erfolgt bargeldlos über den Zahlungsdienstleister Stripe Payments Europe, Ltd. mittels der im Bestellvorgang gewählten Zahlungsart (z. B. SEPA-Lastschrift oder Kreditkarte). Der Auftraggeber hält das hinterlegte Zahlungsmittel während der Vertragslaufzeit einzugsfähig. Kommt es aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden Grund zu einer Rücklastschrift, trägt der Auftraggeber die hierdurch entstehenden Kosten.
- Die Mindestlaufzeit beträgt bei allen drei Stufen zwölf Monate, gerechnet ab Vertragsschluss. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit weiter.
- Der Vertrag kann vom Auftraggeber zum Ablauf der Mindestlaufzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit kann der Vertrag jederzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Die Stufe Connect ist jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündbar. Die Kündigung bedarf der Textform; der Auftraggeber kann hierfür die Kündigungsschaltfläche auf der Website des Auftragnehmers nutzen. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Mitgliedsbeiträge zum Ausgleich gestiegener Personal-, Material- oder Energiekosten anzupassen. Eine Anpassung wird dem Auftraggeber mindestens sechs Wochen vor Wirksamwerden in Textform mitgeteilt. Im Falle einer Erhöhung steht dem Auftraggeber ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu; hierauf wird er in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Während einer als „Festpreis-Garantie“ bezeichneten Mindestlaufzeit erfolgt keine Anpassung.
- In der Mitgliedschaft enthaltene, jahresbezogene Leistungen (insbesondere die Vor-Ort-Wartung sowie kontingentierte Leistungen wie Verschleißteile oder Notdienst-Anfahrten) können nur innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch genommen werden. Eine Übertragung in Folgejahre, eine Auszahlung oder eine Verrechnung ist ausgeschlossen.
- Enthaltene Rabatte gelten auf die Arbeitszeit an der vertragsgegenständlichen Anlage und sind nicht mit anderen Rabatten kombinierbar.
- Wechselt der Auftraggeber seinen Wohnsitz oder überträgt er das Eigentum an der Anlage, kann er den Vertrag auf den Rechtsnachfolger übertragen, sofern der Auftragnehmer zustimmt. Die Zustimmung wird nicht ohne sachlichen Grund verweigert. Wird die vertragsgegenständliche Anlage dauerhaft außer Betrieb genommen, steht dem Auftraggeber ein Sonderkündigungsrecht zum Monatsende zu; die Außerbetriebnahme ist auf Verlangen nachzuweisen.
XII. Widerrufsrecht für Verbraucher bei Fernabsatzverträgen
Verbrauchern steht bei Verträgen, die ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen werden, das nachstehende Widerrufsrecht zu.
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Rieth GmbH, Alte Schmelze 21, 65201 Wiesbaden, Telefon: +49 611 22371, E-Mail: kunden@rieth.team) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das nachstehende Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
Muster-Widerrufsformular
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)
An die Rieth GmbH, Alte Schmelze 21, 65201 Wiesbaden, E-Mail: kunden@rieth.team
Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)
Bestellt am (*)/erhalten am (*)
Name des/der Verbraucher(s)
Anschrift des/der Verbraucher(s)
Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
Datum
(*) Unzutreffendes streichen.