Außenwand und Fassade gehören in der Regel allen Eigentümern gemeinsam. Eine Split-Klimaanlage mit Bohrung durch die Fassade ist deshalb eine bauliche Veränderung: Die Eigentümerversammlung muss sie beschließen oder Ihnen per Beschluss erlauben. Die Kosten trägt der Eigentümer, dem die Anlage erlaubt wird. Gebohrt wird erst, wenn der Beschluss vorliegt.
Der Bundesgerichtshof hat am 17. Juli 2026 entschieden: Ein Wohnungseigentümer kann grundsätzlich verlangen, dass ihm ein Klima-Splitgerät auf seinem Balkon erlaubt wird, wenn kein anderer Eigentümer über das unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt wird. Geräusche, die beim Betrieb voraussichtlich auftreten, stehen dem nach dem Urteil in der Regel nicht entgegen.